Hi!
Gemäß § 9 Abs. 2 ZVG sind Restitutionsberechtigte von Amtswegen im Verfahren zu beteiligen (d.h.: sie sind zwar nicht per seVerfahrensbeteiligte, erhalten jedoch Anordnungsbeschluss und Terminsbestimmungzugestellt, um ihre Ansprüche geltend machen zu können, § 3 b Abs. 2 VermG).Aus diesem Grund galt es bislang, dass die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragenauf Kreis-, Landes- und Bundesebene abzufragen waren, ob nochRestitutionsansprüche bestehen.
Nun stieß ich darauf, dass zum 1.7.2018 nun die GVO geändert wird. So soll nach § 2 Abs. 1 Nr.6 GVO künftig eine GVO-Genehmigung für den Rechtserwerb an einemGrundstück nicht mehr notwendig sein, wenn kein Anmeldevermerk gem. § 30 b Abs.1 VermG im Grundbuch eingetragen wurde. Der Anmeldevermerk nach VermG wareinzutragen „fürGrundstücke und Erbbaurechte, für die innerhalb der Ausschlussfrist des § 30aein Antrag auf Rückübertragung eingegangen ist, der weder bestandskräftigabgelehnt noch zurückgenommen oder für erledigt erklärt worden ist“ (§ 30 bAbs. 1 S. 1 VermG).
Lässtsich daraus schlussfolgern: Wenn kein Vermerk gem. § 30 b VermG im Grundbucheingetragen ist, dann brauche ich auch keine Anfrage an AROV/LAROV/BADV mehrmachen, ob noch Rückübertragungsansprüche offen sind? Dank für euer Feedback!