Mir liegt ein Antrag auf Bildung von Teileigentum vor. Hierzu habe ich eine mehrere Punkte umfassende Zwischenverfügung erstellt.
Meines Erachtens sind diverse Regelungen der Gemeinschaftsordnung nicht eintragungsfähig.
In der Urkunde selbst lautet die Eintragungsbewilligung wie folgt: bewilligt und beantragt wird einzutragen
a) Die Einräumung des Sondereigentums gemäß Abschnitt II A
b) die Bestimmungen in Zif. II B (Begriffdefinition Sondereigentum) und C (Begriffdenition Gemeinschaftseigentum) der Gemeinschaftsordnung als Inhalt des Sondereigentums.
In der TE selbst gibt es noch Ziffer III Gemeinschaftsordnung. Hier sind alle weiteren Regelungen in Abweichung von § 10 WEG getroffen.
Nunmehr schreibt der Notar folgendes
Die TE soll hinsichtlich der Aufteilung in SE vollzogen werden, die Eintragung der GemO nicht.
Er nimmt daher den Antrag auf Vollzug bezüglich des Abschnittes III zurück. Im übrigen bleibt der Antrag aufrechterhalten.
Mir stellt sich die Fragen, ob
a) eine Eintragung ohne Gemeinschaftsordnung erfolgen kann ... die GemO selbst wurde nicht "aufgehoben"
b) falls ja, ob dies im Eintragungstext des Best.verz. aufgeführt sein muss oder ob es durch die Bezugnahme gedeckt ist.