Änderung der Benutzungsregelung aufgrund Tauschvertrag

  • Ich habe folgende Bewilligung und folgenden Antrag:
    Die Vertragsteile sind über die entsprechende Änderung der geltenden Benutzungsregelung einig und bewilligen und beantragen die Eintragung dieser Änderung im Grundbuch.

    Die Vertragsteile tauschen die Nutzung der TG-Stellplätze. Eine Benutzungsregelung gibt es zwar, wurde jedoch nie dinglich gesichert.
    Meine Frage: Muss ich die Änderung der Benutzungsregelung im Grundbuch eintragen, wenn die Benutzungsregelung selbst nie eingetragen war?

  • Das reicht natürlich nicht. Liegen denn die sonstigen Eintragungsvoraussetzungen vor (s. etwa die Abhandlung von Dr. Michaela Tschon, RNotZ 2006, 205-238), d. h. gibt es Miteigentümer; s. das hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1041134
    zitierte Gutachten im DNotI-Report 23/2007, 185/186 unter b)
    https://www.dnoti.de/gutachten/inde…cb2?mode=detail
    und ergibt sich aus der Erklärung zumindest im Wege der Auslegung ob der Berechtigte der aktuelle oder der jeweilige Inhaber des anderen Miteigentumsanteils sein soll; s. dazu hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…676#post1108676

    Bei der Neueintragung dürfte auch die steuerliche UB erforderlich sein, s. hier:
    http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…689#post1108689

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • 2 x UB liegen vor. Es handelt sich um eine riesige Eigentumswohnanlage. Wer einen Tiefgaragenstellplatz hat, hat einen höheren Miteigentumsanteil. Beide Vertragsteile sind Miteigentümer dieser Eigentumswohnanlage. Wer welchen Stellplatz nutzen darf wurde 1975 geregelt. Wer derzeit welchen Stellplatz nutzt, kann von mir nicht nachgeprüft werden. Die aktuelle Liste hat lediglich der Verwalter, nicht das Grundbuchamt.

  • Okay. Wenn die Stellplatzregelung aus 1975 bislang nicht verdinglicht wurde und die Voraussetzungen vorliegen, die die Ersteintragung ermöglichen (und es keine abweichende (durch Bezugnahme nach § 7 III WEG eingetragene) Sondernutzungsregelung gibt), dann ließe sich die als Inhaltsänderung deklarierte Erklärung auch als Antrag auf Neueintragung verstehen. Allerdings würde für die Eintragung als Inhaltsänderung keine Gebühr anfallen (s. Hey’l im Korintenberg, Gerichts- und Notarkostengesetz: GNotKG, 20. Auflage 2017, KV Nr. 14160 RN 28), während für die Ersteintragung die Festgebühren der KV Nr. 14160 Nr. 4 je zu belastendem Miteigentumsanteil entstehen (Korintenberg/Hey’l, KV Nr. 14160 RN 26).

    Ich würde daher beim antragstellenden Notar Rückfrage halten, ob die Eintragung als Ersteintragung dem Gewollten entspricht.

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  • Ein Eintragungsmuster findest Du bei Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012, RN 1460; die Eintragungsvoraussetzungen sind in den folgenden Randnummern erläutert. Sind also z. B. zwei Miteigentümer an einem aus einem Doppelparker bestehenden Teileigentum eingetragen und soll die Regelung zugunsten des jeweiligen Miteigentümers gelten, dann würde ich abweichend von dem Eintragungsmuster bei Schöner/Stöber eintragen:

    Die Benutzung ist geregelt (§ 1010 BGB).
    Bezug: Bewilligung vom ……..(Notar/UR-Nr.)
    Eingetragen auf den Miteigentumsanteilen Abt. I Nrn. 1.1 und 1.2 jeweils zugunsten des jeweiligen anderen Miteigentümers am…..

    Ist auch der Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft vereinbart, würde ich eintragen:

    a) die Aufhebung der Gemeinschaft ist ausgeschlossen (§ 1010 BGB).
    b) die Benutzung ist geregelt (§ 1010 BGB).
    Bezug: Bewilligung vom ……..(Notar/UR-Nr.)
    Eingetragen mit unter sich gleichem Rang auf den Miteigentumsanteilen Abt. I Nrn. 1.1 und 1.2 jeweils zugunsten des jeweiligen anderen Miteigentümers am…..

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    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (7. November 2018 um 18:57) aus folgendem Grund: Schreibversehen korrigiert

  • Wer einen Tiefgaragenstellplatz hat, hat einen höheren Miteigentumsanteil.

    ...klingt für mich eher wie Sondereigentum an der Wohneinheit und dem (zugehörigen) TG Stellplatz. Das müsste aber aus der Teilungserklärung ersichtlich sein.
    Wenn bisher keine Änderung eingetragen wurde, gilt mE die ursprüngliche Zuteilung der Stellplätze.

  • ...Wenn bisher keine Änderung eingetragen wurde, gilt mE die ursprüngliche Zuteilung der Stellplätze.

    In diesem Fall müsste aber bereits eine Benutzungsregelung im Grundbuch eingetragen sei. Die Frage lautete aber „Muss ich die Änderung der Benutzungsregelung im Grundbuch eintragen, wenn die Benutzungsregelung selbst nie eingetragen war?“

    Vermutlich geht es aber gar nicht um eine Benutzungsregelung, sondern um die tatsächliche Nutzung der Stellplätze, die von dem, was sachenrechtlich verlautbart ist, abweicht. Dem könnte man dadurch Rechnung tragen, dass die Stellplätze getauscht werden (s. dazu Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, RN 2968)

    p.s.: siehe auch die Abhandlung von Lehmann-Richter, "Übertragung von Sonderrechten eines Wohnungseigentümers", ZWE 2018, 385 ff.

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  • Vermutlich geht es aber gar nicht um eine Benutzungsregelung, sondern um die tatsächliche Nutzung der Stellplätze, die von dem, was sachenrechtlich verlautbart ist, abweicht. Dem könnte man dadurch Rechnung tragen, dass die Stellplätze getauscht werden (s. dazu Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, RN 2968)


    so sehe ich das auch

  • Vielleicht habe ich mich nicht genau genug ausgedrückt. Jeder Eigentümer hat einen Miteigentumsanteil an dem Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung. Jeder Eigentümer hat einen Miteigentumsanteil an 5 weiteren Grundstücken (Gemeinschaftsflächen). Der Anteil an diesen weiteren Flächen ist erhöht, wenn diesem Eigentümer ein Tiefgaragenstellplatz zusteht. Es handelt daher nicht um Sondereigentum.

  • Wenn sich die Tiefgarage auf bzw. unter dem in Wohnungseigentum aufgeteilten Grundstück befindet, dann wüsste ich nicht, inwiefern es auf erhöhte Miteigentumsanteile an 5 weiteren Grundstücken ankommen soll.

    Eine Benutzungsregelung kann es nur an ein und demselben Grundstück geben. Zugunsten von Eigentümern anderer Grundstücken lassen sich allenfalls Dienstbarkeiten bestellen, wobei eine Grunddienstbarkeit nicht zugunsten eines ideellen Miteigentumsanteils an einem anderen Grundstück bestellt werden kann (Weber im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, § 1018 RN 45 mwN).

    Und wenn es bei dem in WE aufgeteilten Grundstück kein Sondereigentum an den Tiefgaragenstellplätzen gibt, dann gibt es daran auch keine Miteigentümer, so dass eine Regelung nach § 1010 BGB ausscheidet.

    Die Nutzung dieser Stellplätze kann dann im Rahmen der Teilungserklärung nach §§ 13, 15 WEG geregelt werden.

    Das ist ja offenbar bisher auch der Fall, denn sonst würde keine „entsprechende Änderung der geltenden Benutzungsregelung“ zur Eintragung bewilligt und beantragt sein.

    Also müsste zunächst einmal anhand der Teilungserklärung nachvollzogen werden, welche Benutzungsregelung als Inhalt des Sondereigentums (= durch Bezugnahme auf die Bewilligung) bereits eingetragen wurde. Gibt es bereits (durch Bezugnahme eingetragene) Sondernutzungsrechte an den Stellplätzen, bedarf es zu deren Änderung auch der Zustimmung der Grundpfandgläubiger s.
    https://rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post684096

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