Hallo,
es ist mir echt unangenehm, aber ich muss mich als absolut Unwissende outen. Da merke ich, dass mir totale Grundlagen fehlen..
Der Verstorbene war zuletzt in der Schweiz wohnhaft und hatte auch dort seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt.
Die Testamentserben haben in der Schweiz die Erbschaft ausgeschlagen.
Normalerweise müssten wir die Ausschlagung, wenn Sie der erforderlichen Form nach schweizerischem Recht entsprochen hat (Art. 28 EuErbvo) und die dortigen materiellen Voraussetzungen eingehalten sind (wegen Art. 21 EuErbVo) als wirksam anerkennen, oder?
Wie kann der Nachweis geführt werden, dass die Ausschlagung nach dortigem Recht wirksam war?