Welche Kosten sind vom Amtsgericht anzusetzen, wenn es als urkundenverwahrende Stelle einen Erbvertrag aus der (nicht besonderen) amtlichenVerwahrung an die Vertragsschließenden auf deren Antrag zurückgibt, § 2300 Abs.2 BGB ?
Beim Notar würden folgende Kosten anfallen:
Kosten für die Rückgabe:
Wert: § 114 GNotKG
KV 23100 0,3 Geb.
Sind es beim Amtsgericht die gleichen Kosten ?