An der Berechnung von Graeber, so wie noch in der ersten Auflage seines Kommentars, § 3 Rn. 62, hält er selbst seit ca. 4/2016 nicht mehr fest. Im Online-Kommentar stützt er sich nur noch auf die Art des BGH, IX ZB 143/08, Rn. 17. Gleichwohl ist seine Art noch immer Bestandteil eines Softwaremoduls. Die Aussage von K/P/B kenne ich nicht, wird aber wohl dem entsprechen, was der BGH, siehe unten, gesagt hat.
Diese Behauptung nehme ich ohne Ausdruck des Bedauerns zurück. Zwischenzeitlich kann man, wenn man will, auch hier einen Haken setzen und somit die genehme Berechnungsmethode auswählen. Frei nach dem Motto: welches Schweinerl hättn's den gern?
Tja, das Vergütungsverfahren wird immer einfacher. Im Streben nach Einzelfall-Gerechtigkeit verlieren wir uns immer weiter in klein-klein. Und eigentlich ist das Vergütungsrecht mittlerweile ein eigenständiges Rechtsgebiet. Komisch, das H.H. und Konsorten da noch kein zentrales Vergütungs-Gericht gefordert haben ;)...
Zentrales Vergütungsgericht und weiterhin eine letzte Instanz, die aber dann nicht der BGH ist....