Die Eheleute beide türkische Staatsangehörige haben 1954 in der Türkei ihre Ehe gschlossen.
Der Ehemann verstirbt 2017 in Deutschland mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt hier unter Hinterlassung der Ehefrau ,einerTochterundeiner Immobilie.
Wir sind nicht sicher, ob hinsichtlich des in Deutschland belegenen unbeweglichen Nachlasses in Anwendung deutschen Rechtes auch §1931 IV BGB greift wonach die Ehefrau und die Tochter zu je 1/2 zu Erben berufen sind.
Kann einer helfen ?