Genehmigung des Vertrags durch Unterschrift?

  • Der Notar hatte mir schon signalisiert, dass er die reine Unterschrift auch etwas dürftig fand, und ich habe mich auch schwer getan, die Unterschrift als Willenserklärung auszulegen, die alle im Vertrag für ihn abgegebenen Erklärungen genehmigt, zumal hier der Grundbesitz verschenkt wird (ob verschenkt oder verkauft wird, sollte aber eigentlich keine Rolle spielen). Deshalb habe ich mir ja generell die Frage gestellt, ob es als Genehmigung ausreicht, dass jemand irgendwo seine Unterschrift hinterlässt (mal unabhängig davon, ob die Unterschrift von einem deutschen oder ausländischen Notar beglaubigt wird).

    Wenn dies im Regelfall schon ausreichen würde, dann könnte man sich ja im Prinzip doch immer die Genehmigungserklärungen, Vollmachtserklärungen etc sparen, irgendwer gibt für Person X die Erklärungen ab und anschließend unterschreibt Person X dann einfach den Vertrag und lässt die Unterschrift beglaubigen.
    Aber ich finde eben gerade im Grundstücksverkehr macht es doch schon Sinn, seinen Willen auch verständlich mitzuteilen. Natürlich unterliegt auch die Handlung "Setzen der Unterschrift" als solche der Möglichkeit der Auslegung, und es erscheint naheliegend, dass er damit den Vertrag insgesamt genehmigen will, aber im Sinne der Rechtssicherheit macht es doch schon Sinn, dass ich erst eine Erklärung abgebe, und die dann auch unterschreibe. Das ist für mich auch der Unterschied, ob ich etwas wie eine Genehmigung unterschreibe, in der ich klar zum Ausdruck bringe, was ich mache (Genehmigung erteilen), oder ob ich die Unterschrift unter Erklärungen von anderen setze (hier der Vertrag).

    Auslegung ist ja gut und schön, wenn ich auch eine Erklärung habe, die ich auslegen kann.. Hier interpretiere ich aber fröhlich alles in eine Unterschrift, was ich so brauchen könnte, und da tue ich mich einfach schwer. Daran ändert es auch nichts, dass die Unterschrift beglaubigt wird.

    Aber dennoch freue ich mich über die kleine Diskussion, da lernt man erstens immer einiges - vielen Dank noch mal an der Stelle :) - und man bekommt noch mal gute Denkanstöße.
    In meinem speziellen Fall habe ich nun doch noch eine "Klarstellung" seiner Willenserklärung gefordert - der gute Mann ist nicht mehr der Jüngste, lebt in Schweden (ob er deutsch kann weiß ich nicht) und ob er damit verstanden hat, dass sein Grundbesitz hier munter verschenkt wird, kann ich nicht nachvollziehen.
    Da möchte ich doch schon wenigstens einen Satz der Bestätigung in der Akte.

  • Nochmals:

    Es geht nicht um eine Genehmigung, sondern um die Bestätigung, dass zum Abschluss des Rechtsgeschäfts Vollmacht erteilt war. Diese sog. Vollmachtsgeständniserklärung kann in der Weise abgegeben werden, dass der Erklärende die für ihn abgegebene Willenserklärung in der erforderlichen Form bestätigt (s. Brandenburgisches Oberlandesgericht 5. Zivilsenat, Beschluss vom 07.10.2010, 5 Wx 77/10
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint
    Rz. 23 mwN.) Wie das OLG Brandenburg in Rz. 24 unter Hinweis auf die Entscheidung des Reichsgerichts vom 23. Mai 1922 ausführt, genügt dazu jede dem Gesetz entsprechende Art. Und wenn die Unterschrift des Vertretenen direkt auf bzw. unter die Urkunde gesetzt wird, die die für ihn abgegebenen Erklärungen enthält, dann ist das in meinen Augen eine noch viel stärkere Geständniserklärung, als wenn sie gesondert abgegeben wird.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (6. Dezember 2018 um 15:03)

  • Daraus dürfte sich auch erklären, dass der Notar lediglich die Unterschrift unter der Vertragskopie beglaubigt hat. Das dürfte als Genehmigungserklärung ausreichen.

    Diese Zweifel sehe ich vorliegend auch nicht. Was anders als die Genehmigung der abgegebenen Erklärungen soll denn die Unterschriftsleistung des Vertretenen darstellen ? (s. dazu die Nachweise in Fußnote 969 bei Sieghörtner in Keller/Munzig, Grundbuchrecht – Kommentar, 7. Auflage 2015, § 19 GBO RN 356).

    Was soll denn bei dem Sachverhalt #5 die Unterschrift des Eigentümers anderes sein als eine Zustimmung / ein Antrag auf Löschung ?

    Ob das nun eine Genehmigung oder der Vertrag ist, sollte doch nun keinen Unterschied machen...

    Sehe ich auch so. Wobei es sich der Form nach um eine (formgerechte) Vollmachtsbestätigung handelt, die nicht des Zugangs bedarf (s. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012, RN 3536 mwN in Fußn. 7)

    Verstehe ich nicht. Wieso soll keine Vollmachtsbestätigung vorliegen ?

    Nochmals:

    Es geht nicht um eine Genehmigung, sondern um die Bestätigung, dass zum Abschluss des Rechtsgeschäfts Vollmacht erteilt war.

    Und das ist, was ich oben mit dem Bestimmtheitserfordernis meinte. Handelt es sich nun um eine zugangsbedürftige Genehmigung des vollmachtlosen Handelns oder um eine Gestandniserklärung, die sich im Fall der Vollmachtsbestätigung auch darauf erstrecken müßte, ob die Vollmacht zum Zeitpunkt des Vertreterhandelns bereits bestand (BeckOK/Otto GBO § 29 Rn. 55). Ein paar erklärende Worte zur Unterschrift hätten nicht geschadet.

  • Das ist aber jetzt schon ein wenig aus dem Zusammenhang gerissen. Bei der Verwendung des Wortes „Genehmigung“ anfangs ging es um die Antwort auf die Ausführungen der Botschaft in Stockholm, wonach die „Genehmigung“ vor einem Konsularbeamten oder Notarius Publicus erklärt werden kann, und um die Replik auf das Zitat von Thorsten („Zwar muss sicherlich nicht das Wort Genehmigung verwendet werden…“).

    Dass es sich bei der abgegebenen Erklärung nicht um eine Genehmigung, sondern um die Vollmachtsbestätigung handelt, habe ich dann anschließend ausgeführt.

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  • Interessante Diskussion. Meines Erachtens geht es im Kern aber nur darum, dass die Vertretungsmacht aus formellen, grundbuchverfahrensrechtlichen Gründen (§ 29 GBO) nachgewiesen werden muss. Denn materiell-rechtlich genügt die mündliche Bevollmächtigung (§ 167 II BGB), eine Genehmigung ist daher nicht (mehr) nötig.

    Im Ergebnis sehe ich es wie Prinz. Ich denke auch, dass durch die notariell beglaubigte Unterschrift des Vertretenen unter einer beglaubigten Abschrift des Vertrags hinreichend nachgewiesen ist, dass die Vertretungsmacht (auch im Zeitpunkt ihrer Ausübung) bestand.

    Gibt es nicht auch Rechtsordnungen, die genau dieses Prozedere (sogar bei materiell-rechtlich nötigen Genehmigungen) vorsehen? Ich denke zB an Österreich?

  • .....Gibt es nicht auch Rechtsordnungen, die genau dieses Prozedere (sogar bei materiell-rechtlich nötigen Genehmigungen) vorsehen? Ich denke zB an Österreich?

    Der Leitsatz aus dem Urteil des Obersten Gerichtshofs in Österreich (OGH) vom 02.12.1953, 1 Ob 857/53, veröffentlicht im JBl 1954,335, Rechtssatznummer RS0014893

    https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?A…857_5300000_001

    lautet:

    „Derjenige, der eine Urkunde unterfertigt, macht den durch seine Unterschrift gedeckten Text auch dann zum Inhalt seiner Erklärung, wenn er den Text nicht gekannt hat.“

    Im Urteil vom 01.12.2005, Geschäftszahl 6 Ob 223/05w,

    https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?A…223_05W0000_000

    führt der OGH aus:

    „Dass die Klägerin der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig war, vermag an den aufgezeigten Grundsätzen nichts zu ändern. Nach ständiger Rechtsprechung macht derjenige, der eine Urkunde unterfertigt, den durch seine Unterschrift gedeckten Text auch dann zum Inhalt seiner Erklärung, wenn er den Text nicht gekannt oder nicht verstanden hat (RIS-Justiz RS0014893). Abgesehen davon war die Klägerin bei den Gesprächen über den Vertragsabschluss durch Dipl. Ing. E***** vertreten, der ihr die Wohnung auch vermittelt und durch Kreditgewährung finanziert hat und der die Klägerin vom Inhalt der Kaufgespräche informierte. Soweit die Revision ausführt, dass eine Vollmachtserteilung der Klägerin an E***** nicht festgestellt worden sei, wird übersehen, dass für den Abschluss des Bevollmächtigungsvertrags grundsätzlich Formfreiheit gilt (§ 1005 ABGB). Die Vollmacht kann daher auch schlüssig erteilt werden (RIS-Justiz RS0014340; 5 Ob 609/85). An einer zumindest schlüssigen Bevollmächtigung kann nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen kein Zweifel bestehen….“

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  • Wird im deutschen Recht doch auch so sein? Wer einen Vertrag schließt, macht sich spätestens mit seiner Unterschrift die darin abgegebenen Erklärungen zu eigen (s. BeckOGK/Seebach/Rachlitz BeurkG a.a.O.). Und damit auch die ihm unter Umständen unbekannten Gewährleistungsausschlüsse nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Hat aber wenig Bezug zum Ausgangsfall.

    Der Gesetzgeber schließt nicht aus, dass jemand trotz seiner Unterschrift mit dem Vertragsinhalt nicht übereinstimmt und hat sich deshalb zur Vertrags- und Rechtssicherheit über die gesetzliche Vermutung die Beweislastkumkehr (§ 292 ZPO) des § 13 BeurkG einfallen lassen. Wenn der Unterzeichnende es sich daher später anders überlegt, muß im Zivilprozeß nicht der Vertragspartner beweisen, dass mit der Unterschrift tatsächlich eine Genehmigung einherging. Auf eine Rechtssicherheit wie im Zivilprozeß, sofern der Unterzeichnende zu den Urkundsbeteiligten gehört, würde man vorliegend im Grundbuchverfahren verzichten.

  • ... Wenn der Unterzeichnende es sich daher später anders überlegt, .....

    Vorliegend geht es nicht darum, dass es sich der Unterzeichnende der Urkunde, also der Vertreter, die Dinge anders überlegen kann, sondern darum, dass sich der Vertretene mit der Bestätigung der abgegebenen Erklärungen, also spätestens mit seiner Unterschrift unter diese Erklärungen, diese zu eigen macht. Ich sehe nicht, was die Vollmachtsbestätigung des Vertretenen, die sich auf das bereits abgeschlossenes Rechtsgeschäft bezieht, mit der Genehmigung der vom Notar vorgelesenen Erklärung des Vertreters, die zum Abschluss des Rechtsgeschäfts erforderlich ist, weil von ihr die Wirksamkeit der Beurkundung abhängt (Litzenburger im BeckOK BGB, Stand 01.11.2018, § 13 RN 8 mwN) zu tun haben soll.

    Und die „ausdrückliche Erklärung über der Unterschrift“ ergibt sich aus der Unterzeichnung der vom Vertreter abgegebenen Erklärungen (mit anschließender Unterschriftsbeglaubigung)

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  • Verstehe ich nicht. Der Vertretene bestätigt mit seiner Geständniserklärung doch gerade, dass er bereits Vollmacht erteilt hatte und damit wirksam vertreten worden ist, also die Erklärungen für ihn mit Vertragsabschluss bindend geworden sind. Der BGH führt im Beschluss 06.03.1959, V ZB 3/59, aus: „Die Feststellung des LG, dass durch die Vollmachtsbestätigungsurkunde v. …. der Nachweis der Vollmacht im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht erbracht sei, entbehrt der ausreichenden Begründung. Die Urkunde, die zwei Tage nach dem Abschluss des Vertrages ausgestellt ist, enthält zwar nicht das Datum der Vollmachtserteilung. Sie besagt jedoch, dass J. von der Käuferin Vollmacht zum Vertragsabschluß gehabt habe, …“

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  • s. die oben zitierte Entscheidung des Reichsgerichts vom 23. Mai 1922 , RGZ 104, 358 ff. 361, und die weiteren Nachweise in Rz. 23, 24 des oben zitierten Beschlusses des Brandenburgisches Oberlandesgericht 5. Zivilsenat, Beschluss vom 07.10.2010, 5 Wx 77/10 („Es ist aber in diesem Zusammenhang allgemein anerkannt, dass unter § 29 Abs. 1 GBO auch Erklärungen fallen können, die eine Eintragungsvoraussetzung selbst nicht konstituieren, sondern deren Vorliegen lediglich attestieren (sog. Geständniserklärungen), etwa in dem der Erklärende die bereits frühere Abgabe einer Willenserklärung in der erforderlichen Form bestätigt (Demharter, GBO, 27. Aufl. 2010, § 29 Rdnr. 10; Knothe, in: Bauer/von Oefele, a. a. O, § 29 GBO Rdnr. 34; Otto, in: Hügel, a. a. O., § 29 Rdnr. 53 ff.). …..So könne eine Vollmachtsgeständnisurkunde die förmliche Vollmachtsurkunde (Vollmachtsverfügungsurkunde) ersetzen, § 29 GBO lasse beide Arten von Urkunden zu (RGZ 104, 358, 361). Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung nachfolgend bestätigt und ausgeführt, in Rechtsprechung und Literatur sei anerkannt, dass auch durch eine in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegebene sog. Vollmachtsgeständniserklärung der Nachweis einer vor der Auflassung erteilten Vollmacht in der Form des § 29 Abs. 1 GBO geführt werden könne (BGHZ 29, 366, 368 f. = BGH NJW 1959, 883“)….

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  • Kein Zweifel

    BGH Beschluss 06.03.1959, V ZB 3/59

    [FONT=&amp]"Wenn auch ein in der Form des § 29 GBO abgegebenes Vollmachtsgeständnis nur beweist, daß die Erklärung abgegeben, nicht aber, daß auch ihr Inhalt richtig ist, so darf doch, wie das KG in dem vom OLG angeführten Beschl. v. 27. 10. 1938 (JFG 18, 246 = JW 38, 3245) zutreffend ausgeführt hat, das Grundbuchamt davon ausgehen, daß auch der Inhalt einer solchen Erklärung richtig sei, wenn und soweit der Erklärende den erstrebten Erfolg auch durch eine Genehmigung des von dem Vertreter vorgenommenen Rechtsgeschäfts erreichen könnte."[/FONT]

    -> §§ 416, 440 ZPO.

    Ist aber nicht das Problem

  • Wie gesagt: eine stärkere Form der Vollmachtsgeständniserklärung, als diejenige, dass der Vertretene die vom Vertreter abgegebenen Erklärungen unterschriftlich bestätigt und seine Unterschrift beglaubigen lässt, gibt es mE nicht. Und wenn Du ausführst: „Wird im deutschen Recht doch auch so sein? Wer einen Vertrag schließt, macht sich spätestens mit seiner Unterschrift die darin abgegebenen Erklärungen zu eigen (s. BeckOGK/Seebach/Rachlitz BeurkG a.a.O.)“, dann ist das letztlich die Bestätigung meiner Ansicht. Ich habe aber keine Lust, meine Zeit mit Wiederholungen zu verbringen: Für mich ist dieser Thread hier beendet.

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  • Wie gesagt: eine stärkere Form der Vollmachtsgeständniserklärung, als diejenige, dass der Vertretene die vom Vertreter abgegebenen Erklärungen unterschriftlich bestätigt und seine Unterschrift beglaubigen lässt, gibt es mE nicht.

    Das ist halt so dahingesagt. Genau dazu hätte es noch einer Fundstelle oder konkreter Ausführungen bedurft. Dass ein Vertragsschluss mit der Unterschrift zustandekommt, hat damit eben nichts zu tun. Und die ständige Wiederholung, es läge eine Erklärung des Vertretenen vor, macht die Behauptung nicht richtiger.

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