Es ist zwar eine Streitwertfrage und keine anwaltsgebührenrechtliche Frage, aber vielleicht kann mir jemand helfen.
Klage zweier Unternehmen im laufenden Geschäftsverkehr; K ist eine Tankstelle, B ist Lieferant von Lebensmitteln für die Tankstelle.
K klagt gegen B 10.000 EUR zzgl. vorgerichtliche Kosten aus 10.000 EUR ein wg. Lieferung von Treibstoff.
B erwidert, dass sich die Klagforderung wegen vorgerichtlicher Aufrechnung mit einer Forderung des B gegen K von 5.000,00 EUR und Kosten nach Nr. 2300 VV aus 5.000,00 EUR wegen Lieferung von Lebensmitteln bereits verringert habe, die Klage insoweit also unbegründet sei. Beim Rest wendet er ein, er habe bezahlt.
Die Parteien vergleichen sich. Auf die 10.000,00 EUR zahlt B an K 8.000,00 EUR. Das vorgerichtliche Honorar des B aus 5.000,00 EUR zahlt K in voller Höhe.
Das Problem ist der Streitwert:
Das Gericht sieht zutreffend, dass die vorgerichtliche Aufrechnung keine "hilfsweise" Aufrechnung i. S. d. § 45 Abs. 3 GKG war, so dass die 5.000,00 EUR und die Kosten nach Nr. 2300 VV aus 5.000,00 € den Streitwert nicht erhöhen, auch nicht beim Vergleich (wg. § 45 Abs. 4 GKG).
Also setzt das Gericht den Streitwert auf 10.000,00 EUR fest. Die vorgerichtlichen Kosten des K aus 10.000,00 EUR setzt es richtigerweise nicht fest.
Das Gericht meint aber, es gäbe einen Vergleichsmehrwert aus den Kosten des B nach Nr. 2300 VV aus 5.000,00 EUR.
Kann das stimmen?