Ich habe zu diesem Thema hier noch nichts gefunden und bin gerade etwas verwirrt.
Bauträger hat an Privatperson verkauft und sich eine Rückauflassungsvormerkung eintragen lassen.
Bereits damals haben die Vertragsparteien die Löschung dieser Vormerkung bewilligt und beantragt wie folgt: "Wir bewilligen und beantragen bereits jetzt die Löschung der Rückauflassungsvormerkung nach Vorlage eines Schreibens der Verkäuferin an das Grundbuchamt mit dem Inhalt, dass die Löschung vorgenommen werden kann. "
Nun legen mir die Käufer einen von ihnen unterzeichneten Löschungsantrag vor. Fast zeitgleich ging hier ein formloses Schreiben der Verkäuferin vor, aus dem sich eine Bestätigung ergibt, dass die Löschung vorgenommen werden kann.
Meines Erachtens ist die damals erteilte Löschungsbewilligung unter einer Bedingung abgegeben wurden. Der Eintritt der Bewilligung wäre demnach in Form des § 29 GBO nachzuweisen (Holzer in BeckOK Rn. 43 zu § 19 GBO). Kann in der gewählten Formulierung ("Vorlage des Schreibens") ein wirksamer Verzicht auf den Bedingungseintritt in Form des § 29 GBO gesehen werden? Ich finde dazu leider nichts...