Hallo,
ich brüte gerade über folgendem Problem:
Es liegt der Antrag eines Abtretungsgläubigers vor, ihm einen neuenGrundschuldbrief zu erteilen (§ 67 GBO). Der alte Brief ist auf seinen Antraghin für kraftlos erklärt worden (mittlerweile rechtskräftig).
Bei Durchsicht der Akte habe ich festgestellt, dass der erste (jetzt fürkraftlos erklärte Brief) niemals beim Gläubiger oder Eigentümer angekommen ist.Er konnte dem damaligen Gläubiger / Eigentümer (es war eineEigentümergrundschuld) nicht übersandt werden und befindet sich nun seit achtJahren in der Aktentasche meiner Grundakte.
M.E. ist die Grundschuld niemals wirksam entstanden. Damit konnte sieauch nicht wirksam abgetreten werden. Ein gutgläubiger Erwerb der Grundschuld bei Abtretungfällt ebenfalls aus, da dieser ohne Übergabe des Briefes nicht möglich seindürfte.
Eine „Heilung“ der fehlenden Briefübergabe dürfte nicht möglich sein:Der hiesige Brief ist kraftlos. Einen neuen Brief kann ich aufgrund desvorliegenden Antrags des Abtretungsgläubigers nicht erteilen, da ich ja weiß,dass die Abtretung nicht wirksam war.
Damit müsste ich den Antrag zurückweisen. Richtig?
Habe ich etwas übersehen? Die ganze Sache kommt mir irgendwie komischvor.
Für Rückmeldungen wäre ich sehr dankbar.
Die Abtretung wurde übrigens nie im Grundbuch eingetragen (konnte sieohne Brief ja auch nicht).
Viele Grüße
Rpfli