Problem:
Vollstreckungsandrohung an gegn. RA.
"Vielmehr hat uns der Mandant zwischenzeitlich mit der Zwangsvollstreckung beauftragt. Wir haben daher Ihre Mandantin aufzufordern, nun unverzüglich die nach gerichtlichem Vergleich geschuldeten Beträge zu zahlen."
Festsetzung nach 788 ZPO sieht der Rechtspfleger nicht, da Androhung der ZV fehlt.
Mdt. hat uns mit ZV beauftragt ist m.E. ausreichend.
Danke für Hilfestellung.