Der im Grundbuch noch eingetragene Eigentümer ist Verstorben.
Im Grundbuch soll eine Auflassungsvormerkung eingetragen werden. Im Kaufvertrag handelt X für den Testamentsvollstrecker des Erblassers.
Vorgelegt werden
1) ein TV-Zeugnis eines italienischen Gerichts mit Siegel und Unterschrift in italienischer Sprache sowie
2) sowie die Genehmigung des Testamentsvollstreckers in italienischer Sprache, beglaubigt von einem italienischen Notar in italienischer Sprache mit Siegel und Unterschrift.
Beide vorgenannten Bescheinigungen wurden von einer öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzerin in Bayern in die deutsche Sprache übersetzt und mit deren Unterschrift und Stempel ebenfalls vorgelegt.
M.E. ist weiter eine Apostille einer amtlichen Stelle in der Form des § 29 GBO erforderlich, in der als Mindestinhalt festgestellt wird, dass die Inhalte der Bescheinigungen von der Übersetzerin korrekt wiedergegeben sind.
Wie seht ihr das? Wer kann diese Apostille im vorliegenden Fall ausstellen?