Guten Tag,
habe eine interessante - für mich neue - Konstellation und bin mir nicht sicher, wie ich weiter verfahren soll. Je mehr ich drüber nachdenke, desto mehr habe ich den Eindruck, mich zu verrennen...
Ausgangslage:
Klägerin wird im Dezember 2018 PKH bis zur Höhe von 200,00 bewilligt, was der Selbstbeteiligung für die Rechtsschutzversicherung entspricht. Klägerin obsiegt im Februar 2019, es ergeht ein VU. Die Gerichtskosten belaufen sich auf 213,00 EUR. Die Prozessbevollmächtigte reicht einen PKH-Erstattungsantrag über 200,00 EUR sowie einen KFA über 181,18 EUR (sic!) ein.
Mir stellen sich jetzt folgende Fragen:
1. Hätte von der Klägerin nicht bereits bei Erlass der PKH-Entscheidung ein Vorschuss in Höhe von 13,00 EUR (Differenz zwischen 213,00 EUR abzüglich 200,00 EUR PKH-Bewilligung) aufgrund von §§ 6, 22 Abs. 1 GKG angefordert werden müssen?
Das ist nicht passiert. Nunmehr frage ich, wie man vorgehen kann:
2.1 Sollstellung über 213,00 EUR gegen Beklagten... aus der Sollstellung muss sich ergeben, dass 200,00 EUR auf die bewilligte (und vom Beklagten zu erstattende) PKH entfallen und 13,00 EUR "normal" wg. § 29 GKG geltend gemacht werden. Man könnte das auch über 2 getrennte Sollstellungen abwickeln. Es könnte hier jedoch evtl. § 31 Abs. 2 GKG im Weg stehen. In dieser Konstellation hätte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin keinen Erstattungsanspruch (mehr) gegen die Staatskasse, da die PKH "verbraucht" ist. Sie müsste sich vom Gegner oder der RSV freihalten lassen.
2.2 Sollstellung über 213,00 EUR gegen den Beklagten, ganz normal, wie bei Vollbewilligung PKH. Somit blieben 200,00 EUR PKH für die Anwaltsvergütung. Diese wird natürlich nur in Höhe der tatsächlich entstandenen Gebühren gemäß KFA, also 181,18 EUR, erstattet werden. Was wäre dann aber mit der "verbleibenden" PKH von 18,82 EUR? Würde die einfach verfallen?
Vielleicht kann mir jemand auf die Sprünge helfen...