Ich habe hier folgenden Fall:
Kind A gesetzlich vertreten durch Mutter M und Vater V
Kind wird Erbe zu 1/2 unter gleichzeitiger Anordnung von TV
Ein Nachlassverzeichnis vom TV liegt vor
Der Vater V macht nun seinen Pflichtteil geltend. M und V haben schriftlich zugestimmt.
Eine familiengerichtliche Genehmigung wird vom V (durch seinen RA) und TV beantragt.
Ich bin mir nun nicht sicher, ob ich eine Genehmigung benötige, da § 1822 BGB ja nicht für den TV gilt.
Wie seht ihr hier die Rechtslage hinsichtlich Vertretung und Genehmigung?