FH-Freistellungsvereinbarung


  • M. E. stellt die Freistellungsvereinbarung dennoch einen beachtlichen Einwand dar, der aus meiner Sicht zur Ablehnung des Antrages führt.

    Folgt die Ablehnung für dich daraus, dass ein Einwand nicht näher zu prüfen ist oder daraus, dass du davon ausgehst, dass der AG tatsächlich nicht (mehr) unterhaltspflichtig sein könnte?

    Da der Schuldner sich durch eine Vereinbarung mit einem Dritten seiner Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger nicht entledigen kann (egal, in welchem Verwandtschaftsverhältnis der Dritte zum Gläubiger steht), käme letztere Alternative für mich nicht in Betracht. Bei Ersterer bin ich dagegen unsicher.


    Aus meiner Sicht wendet der Antragsgegner (mittelbar) Erfüllung ein. Ob diese tatsächlich vorliegt, kann nicht im vereinfachten Verfahren geprüft werden.

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