Erbscheinsausfertigung kommt mit Berichtigungsantrag vom Nachlassgericht (gleiches Gericht), Grundbuch wird entsprechend berichtigt.
1 Woche später wird der Erbschein eingezogen und ein neuer Erbschein erteilt. 5 Erben sind gleich, 1 Erbe war falsch, Fehler des Nachlassgerichts, Erbscheinsantrag entsprach dem 2. Erbschein.
Komme ich um eine notarielle Berichtigungsbewilligung des "falschen" Erben herum?
Grundbuch durch falschen Erbschein unrichtig, not. Berichtigungsbewilligung?
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Norwegen -
29. April 2019 um 12:11
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Komme ich um eine notarielle Berichtigungsbewilligung des "falschen" Erben herum?
Wegen des neuen Erbscheins als Unrichtigkeitsnachweis (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 24.02.2017, 13 W 12/17).
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Die Hamburger Entscheidung sagt m. E. nicht aus, dass das Grundbuch ohne formgerechte Berichtigungsbewilligung berichtigt werden kann.
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Die Hamburger Entscheidung sagt m. E. nicht aus, dass das Grundbuch ohne formgerechte Berichtigungsbewilligung berichtigt werden kann.
Du meinst zusätzlich zum Unrichtigkeitsnachweis?
-> "Das Grundbuchamt hat die Eigentumsumschreibung zu Recht und mit zutreffender Begründung von der Vorlage eines neuen Erbscheins, der den Veräußerer als Alleinerben ausweist, abhängig gemacht."
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OLG München Beschluss vom 24.11.2017, 34 Wx 315/17:
"Soll das Grundbuch berichtigt werden (vgl. § 22 GBO), erfordert dies entweder eine Berichtigungsbewilligung (§ 19 GBO) oder den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs (Demharter § 22 Rn. 28)."
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Im Hamburger Fall geht es m. E. um die Frage, ob das Grundbuchamt bei der Verfügung eines eingetragenen Eigentümers, dessen Eintragung auf einem zwischenzeitlich eingezogenen Erbschein beruht, die Einziehung ignorieren darf.
Das ist eine andere Konstellation. -
Das ist eine andere Konstellation.
Nach Hamburg kann man mit Einziehung des Erbscheins nicht mehr auf die Richtigkeit des Erbscheins und in der Folge nicht mehr auf die des Grundbuchs vertrauen (§§ 891, 2361 BGB). Dafür hat man einen neuen wirksamen und grundbuchtauglichen Unrichtigkeitsnachweis (§ 2365 BGB, § 35 GBO).
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Wie wäre es mit dem Wortlaut des Gesetzes?
In § 22 GBO heißt es ausdrücklich, dass es keiner Bewilligung bedarf, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen ist.
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Wie wäre es mit dem Wortlaut des Gesetzes?
Weil hier auch schon diskuktiert wurde, ob die Erbfolge überhaupt über eine Berichtigungsbewilligung eingetragen oder berichtigt werden könne und man das über die Entscheidung prophylaktisch so schön mit einflechten kann.
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Hier wird überflüssigerweise über alles Mögliche diskutiert und dass sich über die von Dir genannte Frage ebenfalls nicht diskutieren lässt, folgt schon aus § 35 GBO.
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... und dass sich über die von Dir genannte Frage ebenfalls nicht diskutieren lässt, folgt schon aus § 35 GBO.
Genau die Diskussioin meinte ich. Und da der Fragesteller offenbar nicht überzeugt ist, kann die Diskussion nicht überflüssig sein.
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Dann nennen wir es eben eine Diskussion über etwas, was völlig klar ist.
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Finde es nicht mehr. Wenn ich das richtig erinnere, ging es seinerzeit doch darum, ob der § 35 GBO als lex specialis die Berichtigungsbewilligung ausschließt oder ob er nur den Unrichtigkeitsnachweis um die Vorlage einer Verfügung von Todes wegen erweitert. Die Möglichkeit mit dem Erbschein bestünde ohnehin. Bin immer noch der Ansicht, dass auch eine Berichtigungsbewilligung zulässig, der Buchberechtigte nur meist aus tatsächlichen Gründen verhindert ist. Und deswegen die zitierte Entscheidung.
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OLG München FamRZ 2012, 1174: Keine Eintragung eines Nacherbenvermerks aufgrund einer Berichtigungsbewilligung.
Diese Entscheidung ist lediglich Ausfluss der umfassenden Lex-Specialis-Eigenschaft von § 35 GBO.
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OLG München FamRZ 2012, 1174: Keine Eintragung eines Nacherbenvermerks aufgrund einer Berichtigungsbewilligung ...
... weil das Grundbuchamt in diesem Fall das Grundbuch wissentlich unrichtig gemacht hätte ("Legalitätsprinzip").
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Ich stelle mir gerade den Fall der Berichtigungsbewilligung im Fall der Ersteintragung der Erbfolge vor. Bewilligen müsste der Erblasser, das kann er nicht, weil er tot ist, also müssen seine Erben bewilligen, womit sich die Katze in den Schwanz beißt, weil zum Nachweis der Bewilligungsberechtigung wiederum ein Erbnachweis nach Maßgabe des § 35 GBO erforderlich ist.
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Was ich oben schon meinte: Der Buchberechtigte wird in den üblichen Fällen keine Berichtigungbewilligung abgeben können. Wenn man beim § 35 GBO als lex specialis auf Sinn und Zweck abstellt, würde das zu der Frage führen, warum ein anderer wahrer Eigentümer grds. über eine Berichtigungsbewilligung eingetragen werden könnte, der Erbe dagegen nicht.
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Die Erbfolge steht nicht zur Disposition der Parteien. Also können sie auch nicht bewilligen, dass eine bestimmte Erbfolge eingetreten sei.
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Was Grundbuchämter nicht daran hindert, in den - gar nicht so seltenen - Fällen, in denen Personen, die namensgleich mit einem Erblasser sind, auf dessen Erben "mitberichtigt" werden, Berichtigungsbewiligungen der eingetragenen Nichteigentümer zu verlangen.
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Die Erbfolge steht nicht zur Disposition der Parteien. Also können sie auch nicht bewilligen, dass eine bestimmte Erbfolge eingetreten sei.
So wie auch sonst die materielle Rechtslage bei der Grundbuchberichtiung nicht zur Disposition der Parteien steht! In allen anderen Fällen könnte demnach der wahre Eigentümer aufgrund einer Berichtigungsbewilligung des Buchberechtigten eingetragen werden, nur bei der Erbfolge nicht?
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