Sachverhalt: Finnischer Erblasser, verstorben im März 2019, unter Hinterlassung eines Ehegatten und zweier Kinder. Eheschließung in Finnland: 1970. Die - finnischen - Ehegatten haben vor dem Tod des Erblassers länger als 5 Jahre in Deutschland gelebt. Findet eine Erhöhung gem. §§ 1931 III, 1371 BGB im ENZ bzw. Erbschein statt?
Ferid/Firsching/Lichtenberger - Internationales Erbrecht / Finnland / Rand-Nr. 24 sagt: Für die Erbschaft gilt grundsätzlich das Recht am letzten Wohnsitz des Erblassers (PK 26:5 Abs. 1), das ist Deutsches Erbrecht.
Der Umfang der Verweisung ergibt sich aus PK 26:7 (Rnd-Nr. 32).
Die Verweisung gilt ... für das gesetzliche Erbrecht, ... die Erbfolge, den Erbteil, den Pflichtteil ... - Rand-Nrn. 32 bis 34 -. Auch gehören dazu Pflichtteilsberechtigungen ... - pp -. Unter einer dem Pflichtteil vergleichbaren geschützten Beteiligung am Nachlass ist u.a. die Beteiligung eines überlebenden Ehegatten am Nachlass zu verstehen - Rand-Nr. 34. Aus dem letzten Satz schlussfolgere ich, dass eine Erhöhung gem. §§ 1931, 1371 BGB zu Gunsten des überlebenden Ehegatten stattfindet.
Rand-Nr. 38 Satz 2 besagt jedoch: Die Verweisung in PK 26:5 und 6 gilt aber nicht für die Ansprüche des überlebenden Ehegatten. Für dies Ansprüche enthält PK 24:12 - gemeint ist wohl PK 26:12 - Sondervorschriften, die einen Vorbehalt zugunsten des finnischen Rechts aussprechen.
Ich bin mir nicht sicher, ob das Finnische Erbrechtsgesetz PK 26:7 auch auf die Erhöhungsvorschrift des §§ 1931, 1371 BGB verweist.
Kann mir jemand helfen?
Ist die Einholung eines Rechtsgutachtens angezeigt?
Vielen dank für Eure Hilfe!