Ich denke, wenn das Gericht die Beihilfezahlungen, vergleichbar mit einer Quellenfreigabe des Arbeitseinkommens, freigibt, dürfte dies für den Drittschuldner zumutbar und umsetzbar sein.
Einen Beschluss, der den Drittschuldner verpflichtet eine tatsächliche Prüfung hinsichtlich der Pfändbarkeit von Zahlungseingängen vorzunehmen, dürfte rechtlich auf sehr wackeligen Beinen stehen.