Dauerfreigabe für Krankenkasse und Beihilfe?

  • Ich denke, wenn das Gericht die Beihilfezahlungen, vergleichbar mit einer Quellenfreigabe des Arbeitseinkommens, freigibt, dürfte dies für den Drittschuldner zumutbar und umsetzbar sein.

    Einen Beschluss, der den Drittschuldner verpflichtet eine tatsächliche Prüfung hinsichtlich der Pfändbarkeit von Zahlungseingängen vorzunehmen, dürfte rechtlich auf sehr wackeligen Beinen stehen.

  • Beim Arbeitseinkommen ist das noch praktikabel, nicht jedoch bei Erstattungen der KV und der Beihilfe. Das Arbeitseinkommen wird in aller Regel zu fest Zeitunkten gezahlt. Die Erstattungen jedoch nicht, das sind anlassbezogene Zahlungen und mit Arbeitseinkiommen nicht vergleichbar. Die Häufigkeit der Zahlungen kann wechseln, so dass der Bank en überhöhter Überwachungsaufwand zukommt

  • @ zahira-hört sich nach einer guten Möglichkeit an, werde das mal erwägen- jemand Ideen warum es nicht laufen sollte.

    Das Verfahren zur Sicherung des Schuldners soll für alle Beteiligten – Schuld- ner, Gerichte und Kreditinstitute – möglichst unkompliziert und effektiv ausge- staltet werden. Eine Neukonzeption des Rechts des Kontopfändungsschutzes muss insbesondere auch das Ziel verfolgen, den Aufwand für die Banken und Sparkassen in einem vertretbaren Rahmen zu halten, sodass es nicht aus Anlass einer Kontopfändung zur Schließung von Konten kommt. BT-Drucks. 16/7615, S. 1

    Hm, ich finde es schon deutlich unkomplizierter und effektiver, wenn der Schuldner mit einem solchen Freigabebeschluss nach einer derartigen Zahlung mit seinem Bescheid zur Bank geht und diese den Betrag frei gibt (also nur einmal handeln muss), als wenn er jedes Mal aufs Neue
    1. zum Vollstreckungsgericht rennen muss
    2. dort einstweilige Einstellung und Freigabe beantragt
    3. das Gericht vorläufig einstellt (Bank muss zum ersten Mal reagieren)
    4. der Gläubiger angehört wird
    5. das Gericht endgültig freigibt (Bank muss zum zweiten Mal reagieren)

    Ob sich die Bank nun den Bescheid oder den Gerichtsbeschluss anschaut macht meiner Ansicht nach keinen großen Unterschied.

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  • Da werden die Kreditinstitute wohl nicht mitspielen, da erstens freizugebende Beträge zu beziffern sind (Ausnahme nach BGH für Arbeitseinkommen unter bestimmten Voraussetzungen), zweitens die Prüfung, ob freizugeben ist oder nicht, zumindest teilweise auf das Kreditinstitut übertragen wird.
    Im Übrigen kann der Schuldner diesen Problemen auch einfach au dem Weg gehen. Er kann nämlich die Erstattungsbeträge gleich an Ärzte, Kliniken und Apotheken überweisen lassen.


  • Hm, ich finde es schon deutlich unkomplizierter und effektiver, wenn der Schuldner mit einem solchen Freigabebeschluss nach einer derartigen Zahlung mit seinem Bescheid zur Bank geht und diese den Betrag frei gibt

    Ob sich die Bank nun den Bescheid oder den Gerichtsbeschluss anschaut macht meiner Ansicht nach keinen großen Unterschied.

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  • ....
    Im Übrigen kann der Schuldner diesen Problemen auch einfach au dem Weg gehen. Er kann nämlich die Erstattungsbeträge gleich an Ärzte, Kliniken und Apotheken überweisen lassen.


    Das wird man wohl nicht verallgemeinern können.

    Bei meiner PKV ist das - zumindest für ambulante Behandlungen - nicht möglich (auch verständlich, wenn man an den Aufwand denkt, den die KK dadurch hätte).

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