Guten Morgen zusammen,
ich hatte zuerst ein Verfahren nach § 1640 BGB. Bei diesem habe ich dann gesehen, dass im Testament bestimmt wurde, dass dem Vater der minderjährigen Kinder die Vermögensverwaltung hinsichtlich des Nachlasses entzogen wird. Als Ergänzungspfleger wurden auch vorrangig die Geschwister der Erblasserin benannt.
Im Verfahren nach § 1638 BGB habe ich nun die Geschwister angeschrieben. Beide möchten die Ergänzungspflegschaft nicht übernehmen. Also wäre ja jetzt ein berufsmäßiger Ergänzungspfleger zu bestellen.
Nun stellt sich mir jedoch die Frage, ob § 1638 BGB überhaupt greift. Der Vater hatte nach § 1640 BGB (da ich ja zuerst aufgefordert hatte) ein Verzeichnis eingereicht, dass kein Nachlass vorhanden gewesen sei.
Diese Erklärung kann ich ja nun gar nicht verwenden, weil er ja diesbezüglich keine Verwaltungsbefugnis hat. Mir stellt sich dennoch die Frage, ob § 1638 BGB überhaupt greift, wenn gar kein Vermögen vorhanden ist?
Ich würde nun so vorgehen, dass ich einen berufsmäßigen Ergänzungspfleger bestelle und dieser ersteinmal das Vermögen verzeichnet. Sollte keins da sein, steht die Überlegung im Raum, ob die Ergänzungspflegschaft dann wieder beendet werden kann?
Vielleicht hat ja jemand einen Rat