Veröffentlichung des Schlussverzeichnisses ist erfolgt. Innerhalb der Ausschlussfrist §§ 189, 190 InsO geht ein Schreiben eines Rechtsanwalts ein, der zwei Gläubiger vertritt.
Im Laufe der letzten Jahre hat er nur mitgeteilt, dass die Forderungen von Gläubiger A an C abgetreten wurden und die von Gläubiger B an D. Die Abtretungsunterlagen wurden eingereicht, er schrieb aber, dass es ausreichend sei, wenn die neuen Gläubiger C und D als Zahlungsempfänger in der Tabelle stehen blieben.
Nun - nach Veröffentlichung - will er plötzlich seine beiden neuen Gläubiger auch in der Tabelle und im Schlussverzeichnis haben.
M.E. sind das keine Einwendungen, die nach § 189 InsO oder § 190 InsO zu beachten wären, oder sehe ich das falsch?
PS: Sehr eilig.