Bei der Neuaufteilung eines Mehrfamilienhauses werden neben den Grundrissen auch Schnitte und Ansichten vorgelegt. Darin sind aber -für den hiesigen Beritt ungewöhnlich- nicht die Nummern der Sondereigentumsrechte enthalten. Schnitte und Ansichten sind sozusagen "nackt".
Die einzige planmäßige Bezeichnung der Sondereigentumsrechte ergibt sich damit aus den Grundrissen.
Unter dem in § 7 Absatz 4 Nr. 1 genannten Begriff "Bauzeichnung" sind bekanntlich in der Regel auch Schnitte und Ansichten gemeint (siehe z.B. Bärmann/Armbrüster WEG § 7 Rn. 90 und BayObLG, DNotZ 1998, 377). Hierdurch sollen die Grenzen des Sondereigentums auch in vertikaler Hinsicht definiert werden, siehe Bärmann/Rampp WEG § 11 Rn. 10.
Können Schnitte und Ansichten diese Funktion noch erfüllen, wenn die nach § 7 WEG in der Bauzeichnung erforderliche Nummerierung fehlt?
Vielleicht bin derzeit auch nur deshalb in meiner Einschätzung etwas zurückhaltend, weil man in den Schnitten und Ansichten gerade nach Umplanungen erstaunlich oft Fehler findet.