Bin ziemlich hilflos bzgl. Folgendem.
Rechtsanwalt beantragte für den Nachlassgläubiger einen Erbschein nach dem Schuldner für eine Rechtsnachfolgeklausel und macht die Gerichtskosten und die Anwaltskosten dafür im Antrag auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluss als Kosten der Zwangsvollstreckung geltend. Muss mir der Rechtsanwalt diesbzgl. einen Kostenfestsetzungsbeschluss vorlegen? Denn wenn nicht bin ich ratlos.
Bei den Gerichtskosten sehe ich das ja noch ein, aber bei den Anwaltskosten weiß ich nicht weiter. Fällt eine 0,5 bis 2,5 Gebühr nach Nr. 2300 VV-RVG an und wenn, welche nun? Oder fällt eine 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 3 VV-RVG an? Und woher weiß ich ob es im Verfahren beim Nachlassgericht einen Termin gab oder ob für den Antrag ein Rechtsanwalt überhaupt notwendig war?
Bitte um Hilfe!