Ein Notar legt ein Schreiben mit folgendem Inhalt vor: "Die Anträge sind gem. § 15 gestellt"
Beigefügt ist nur ein Negativattest nach BauGB. Aus diesem lässt sich entnehmen, dass es einen Veräußerungsvorgang zwischen dem eingetragenen Eigentümer und einem Käufer existiert.
M.E. liegt kein Antrag vor. Die Anforderung eines Antrags ist aufgrund des Rückwirkungsverbots nicht zulässig. Ich würde in diesem Fall dem Notar mitteilen, dass seine Eingabe mangels Antrag ohne weitere Veranlassung in der Grundakte abgelegt wird und dies auch tun.
Was meint Ihr?