Hallo liebe Mitstreiter,
ich habe einen Nebenkläger, dem PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt wurde. PKH wurde mit Raten gewährt. Pflichtverteidigervgt. abgerechnet. Kosten/Auslagen der Nebenklage trägt der Nebenkläger selbst.
Der Kostenbeamte fragt mich nun, ob § 50 RVG denn keine Anwendung findet und ich habe keine Antwort.