Hallo,
folgender Fall: PfÜb nach 850d ZPO erging am 13.3.19, Schuldner teilt nun mit, dass die Gläubigerin am 0112.19 verstorben ist du legt Erinnerung gegen den PfÜb ein. Der Tod ist entsprechend nachgewiesen, Nachlassvorgänge gibt es nicht, Angaben zu evtl. Erben kann der Schuldner nicht machen. Die §§ 239, 779 ZPO sind nicht anwendbar.
Hat jemand ne Idee?