Hallo,
ich soll bei einer bestehenden Grundschuld einen weiteren Gläubiger eintragen im Wege der Inhaltsänderung. Gemeinschaftsverhältnis wurde angegeben. Nach Durchsicht einiger Kommentare bin ich mir mittlerweile fast sicher, dass man einen weiteren Gläubiger nicht im Wege des § 877 BGB sondern nur durch Neubestellung eintragen kann, da statt des Inhalts des Rechts der Rechtsinhaber betroffen ist.
Gibt es hierzu Erfahrungen? Im Zweifel wäre in diesem Fall nicht mal eine § 18er GbO möglich...