Folgender Sachverhalt:
Im Grundbuch eingetragen ist eine Grunddienstbarkeit "Bau- und Verfügungsbeschränkung" gemäß Bewilligung vom... für Eigentümer des Grundstücks ...
Die Bewilligung aus 1924 ist endgültig abhanden gekommen und nicht auffindbar.
Eine Amtslöschung nach § 53 Abs. 1 S. 2 GBO kommt wohl insgesamt leider nicht in Betracht, weil jedenfalls "Baubeschränkung" möglich ist und nicht vergleichbar ist mit den Fällen, in denen ein "Nutzungsrecht" besteht.
Aber ich dürfte doch verlangen können (bzw. der Eigentümer des dienenden Grundstücks), dass das Grundbuchamt verfährt nach der GBWiederhV? Denn das Fehlen der Bewilligung steht fest. § 1 Abs. 1 S. 2 dieser Verordnung enthält ja, anders als etwa § 84 GBO, kein Ermessen des GBA.
Meines Erachtens muss klar sein, was die Dienstbarkeit genau schützt - und die Bezugnahme auf ein nicht mehr existierendes Dokument führt zu Problemen.
Die andere Frage ist: Kommt eine Amtslöschung insoweit in Betracht, als "Verfügungsbeschränkung" inhaltlich unzulässig sein könnte (§ 137 BGB)?
Danke und Gruß
Andydomingo