Ein Grundstück soll in 3 Teile aufgeteilt werden (2 Doppelhaushälften und ein gemeinsames Zufahrtsgrundstück).
Erst wird AV für Käufer 1 bezüglich Teilfläche DHH 1 und 1/2 Anteil an Zufahrt vorgelegt, später AV für Käufer 2,3 bezgl. DHH 2 + weiterer 1/2 Anteil Zufahrt.
An der Zufahrt sollen später Geh- und Fahrtrecht sowie Leitungsrecht für jew. Eigentümer DHH 1 und DHH 2 als Gesamtberechtigte § 432 BGB eingetragen werden.
In der jew. Kaufurkunde wird jew. eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung dieser Dienstbarkeiten für den/die jeweiligen Käufer bewilligt.
Geht das überhaupt, nachdem die Vormerkungen auch nicht denselben Rang haben, oder hätte man da nicht eine Vormerkung mit beiden Käufern als Berechtigten bewilligen müssen?