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Ich habe einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Schuldner erlassen und den pfandfreien Betrag auf 900 EUR festgesetzt. In diesem Betrag ist ein "Erwerbsbonus" in Höhe von 216 EUR enthalten, also 50 % der Regelbedarfsstufe 1. Gepfändet wurde beim Arbeitgeber.
Der Schuldner erscheint nun bei mir und beantragt, seine erwirtschafteten steuerfreien Nachtschichtzulagen (zusätzlich zu den 900 EUR) pfandfrei zu stellen. Dass diese Zulagen grundsätzlich auch für Unterhaltsgläubiger der Pfändung entzogen sind, ist geklärt, BGH, Beschluss vom 29. Juni 2016 – VII ZB 4/15 –, BGHZ 211, 46-51.
In der Entscheidung des LG Stendal (LG Stendal, Beschluss vom 06. Februar 2015 – 25 T 208/14 –, juris), welche dem obigen BGH-Beschluss vorausging, wird in Ziffer 3. des Tenors verlautbart, dass die Nachtschichtzuschläge als Abzugsposten bei der Berechnung des nach § 850d ZPO zu verbleibenden Einkommens zu berücksichtigen sind. Es würde als letztlich bei den 900 EUR verbleiben.
Stöber sagt jedoch (Forderungspfändung, Rn. 1092), dass ein Abzug bzw. eine Anrechnung nicht zu erfolgen habe, da der Gläubiger sonst (wohl indirekt) Zugriff auf ihm sonst entzogene Beträge bekommt.
Hat jemand Erfahrungen oder eine Meinung dazu?
Ich tendiere eher zur 2. Ansicht und würde die Zulagen zusätzlich freigeben...