Also die Gerichte, die ich kenne, die Fackeln nicht lange mit einer Kontroll Betreuung, weil eben der Mißbrauch durch die politisch ach so hoch gelobte Vorsorgevollmacht nicht unerheblich ist. Ich erinnere daran, dass es in Berlin bei der Polizei ein eigenes Dezernat gibt, welches nur mit Vorsorgevollmachtsmißbrauch beschäftigt.
Dieses vorschnelle gerichtlich Handeln mögen aber die Obergerichte aber gar nicht. Sie sehen beim Bevollmächtigten einen zu beachtenden Vertrauensvorschuss. Die Vollmacht kommt schließlich vom Betroffenen daher und dieser hat sich -so die Gerichte- bei der Auswahl des Bevollmächtigten schon etwas gedacht. Nur die Unfähigkeit zur Kontrolle des Bevollmächtigten reicht für eine Kontrollbetreuung noch nicht aus. Und auch der bloße Sachverhaltsvortrag des Anwalts dürfte nicht ausreichen. Letztendlich muss wohl das bewusste Handeln gegen die Interessen des Betroffenen im Raume stehen, um für die Anordnung einer Kontrollbetreuung als ausreichender Grund standzuhalten. Und deshalb muss ausermittelt werden. Und kein Schnellschuss.
Letztendlich deshalb wurde durch die Obergerichte entschieden, dass die Anordnung des Aufgabenkreises des Widerrufs der Vollmacht erst nach Abschluss der,Kontrollbetreuung zur Anordnung kommt, und zwar dann auch durch den Richter. Also: Widerruf der Vollmacht erst nach Kontrolle des Bevollmächtigten. Kontrolle des Bevollmächtigten erst nach Ermittlung durch Betreuungsbehörde und Betreuungsgericht in einem ordnungsgemäßen Verfahren (mit Verfahrenspfleger zur Wahrung der Rechte des Betroffenen (gegenüber dem gerichtlichen Verfahren/der gerichtlichen Entscheidung). Keine Schnellschüsse.