Ich habe 2 Wohn- und Geschäftshäuser auf einem Grundstück aufgeteilt, im Wohnhaus sind angenommen SE 1 - 4, im Geschäftshaus SE 5. Technik und Hausanschlussraum befinden sich im Keller des Wohnhauses, die Heizung im Keller des Geschäftshauses. Diese Versorgungsräume sind gemeinschaftfliches Eigentum, jedoch teilweise nur über Räume der SE 5 zugänglich.
Das LRA hat die Abgeschlossenheit bescheinigt, es wurde folgend Grunddienstbarkeit bestellt:
"Der mit G gekennzeichnete Technikraum sowie der weitere mit G gekennzeichnete Raum (= Heizraum) je im Keller der Anwesen ist nur über die Sondereigentumseinheit Nr. 5 zugänglich.
Der jeweilige Eigentümer der Sondereigentumseinheit Nr. 5 räumt daher den jeweiligen Eigentümern der Sondereigentumseinheiten Nrn. 1, 2, 3 und 4 -als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB- ein uneingeschränktes Zugangsrecht zu diesen Räumen ein, um an die Elektro- und Sanitär*installa*tions*einrichtungen sowie an die Heizung und Absperrhähne zu gelangen. Der Betrieb und die Sicherheit dieser Einrichtungen darf durch den jeweiligen Eigentümer der Sondereigentumseinheit Nr. 5 nicht beeinträchtigt werden."
Ist dies so eintragungsfähig oder muss die Vereinbarung zum Inhalt der Gemeinschaftsordnung gemacht werden?
Aus Sicht des DNotI (Dokumentnummer: 40409) ist eine Grunddienstbarkeit möglich.