Der Erblasser hat im notariellen Testament seine Kinder A, B und C als Erben eingesetzt.
Für Kind A gibt es als Vorausvermächtnis ein Grundstück. Für dieses Vorausvermächtnis ist Testamentsvollstreckung angeordnet und Kind C zum TV bestellt. Weiter heißt es, dass sich die Testamentsvollstreckung nur auf das Vermächtnis, nicht jedoch auf den Erbteil bezieht. Der Testamentsvollstrecker soll das Grundstück bis zum Tod von A verwalten.
Ich habe im Forum und in der Kommentierung (zB Staudinger/Reimann (2016) BGB § 2223 Rn. 25 oder BeckOGK/Tolksdorf BGB § 2223 Rn. 32) gelesen, dass mit Umschreibung auf den Vermächtnisnehmer ein TV-Vermerk einzutragen ist. Wie verhält es sich dabei aber bei einem Vorausvermächtnis?
Es ist bei dem zugewandten Grundstück die Erbenberichtigung mit Eintragung des TV-Vermerks an dem Anteil des A beantragt.
Ich meine, dass in diesem Fall der Testamentsvollstreckervermerk nicht schon mit der Erbenberichtigung auf A, B und C einzutragen ist, weil die Geltendmachung und Erfüllung des Vorausvermächtnisses mir nicht bekannt ist und der Erbteil selbst keiner Verfügungsbeschränkung unterliegt. Was meint Ihr?