Hallo, ich habe leider ein rechtliches Konstrukt, bei dem ich für Meinungen sehr dankbar wäre!
Ich habe vorliegen:
Grundbuch 1
a) Antrag auf Eintragung Finanzierungsgrundpfandrecht, beurkundet Februar 2020, Eingang GBA: 10.02.2020
b) Eigentumsumschreibung, KV 1 beurkundet Oktober 2019, Eingang GBA: 20.02.2020
Grundbuch 2
a) Eigentumsumschreibung, KV 2 beurkundet Oktober 2019, Eingang GBA: 25.02.2020
In KV 1 und KV 2 ist für den Eigentümer ein bevollmächtigter Vertreter aufgetreten. Vollmacht lag in Ausfertigung bei Beurkundung vor und deckt sämtliche Erklärungen inkl. Untervollmacht für Finanzierungsvollmacht.
Problem: Im Dezember wurde hier durch den Eigentümer und Vollmachtgeber mitgeteilt, dass die Vollmacht im Dezember 2019 widerrufen wurde!
Zudem weiß ich durch den RA des Eigentümers, dass KV 2 auf keinen Fall vollzogen werden soll.
Wie ist nun mit den vorliegenden Anträgen umzugehen?
Meine Überlegungen sind:
Grundbuch 1, Antrag a) Grundschuld:
- Genehmigung des Eigentümers erforderlich, da mit Widerruf der Hauptvollmacht in diesem Fall aus meiner Sicht auch die Untervollmacht erloschen ist, da hier ein enger Zusammenhang gegeben ist. Die Beurkundung der Grundschuld hat zudem nach Widerruf der Hauptvollmacht stattgefunden. Ich habe hierzu auch OLG München, 15.01.2019, 34 Wx 367/18 gefunden.
Antrag b): Müsste ich wohl (nach Antrag a) vollziehen, da die Beurkundung des KV vor Widerruf stattfand und da ordnungsgem. Vertretung vorlag. Auflassung ist gem. § 873 Abs. 2 BGB bindend geworden.
Grundbuch 2, Antrag a): Dieselbe Begründung wie Antrag b) (s.o.)
Oder übersehe ich da etwas?