Zwangshypothek Wohnungseigentümergemeinschaft

  • .... Für die Löschung dieser ZSH müssten dann ja alle eingetragenen Gläubiger bewilligen. Ganz schön aufwendig

    So ist es. Da aber die Rechtsverteidigung im Anfechtungsprozess nach § 46 I WEG bisheriger Fassung eine eigene Angelegenheit der Wohnungseigentümer ist, sind auch nur sie zur Abgabe der Löschungsbewilligung legitimiert. Nach der aktuell noch geltenden Konstruktion des Beschlussanfechtungsverfahrens stehen sich auf der Beklagtenseite die einzelnen Wohnungseigentümer als Einzelparteien dem Kläger gegenüber (s. Zschieschack, „Wie entscheiden die verklagten Wohnungseigentümer über das Verhalten im Anfechtungsprozess“, ZWE 2018, 391/392). Zwar hat der BGH im Urteil vom 05.07.2013, V ZR 241/12, den Verwalter im Anfechtungsverfahren für befugt gesehen, die beklagten Wohnungseigentümer aufgrund der gesetzlichen Vertretungsmacht gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG im Außenverhältnis umfassend zu vertreten und einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Die durch zügiges Handeln nach § 27 II Nr. 2 WEG bedingte Vertretungsbefugnis des Verwalters (Zschieschack, aaO, S. 393) besteht aber bei Abgabe der Löschungsbewilligung nicht mehr; sie bleibt daher Angelegenheit der einzelnen Eigentümer.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!