Liebe Foristen,
da ich mit der Suchfunktion nichts gefunden habe, wende ich mich mit folgender Frage an euch:
Gl-V beantragt Kostenfestsetzung nach § 788 ZPO. Aus den Belegen zur Höhe der Kosten ist ersichtlich, dass die Zwangsvollstreckung durch den GV eingestellt wurde, da die S prozessunfähig sei; ferner bei den Belegen ein Attest, aus dem sich ergibt, dass die S prozessunfähig ist auf unbestimmte Zeit. Der Titel datiert aus Okt 2017, das Schreibens des GV und das Attest aus Okt 2018.
Würdet ihr nun wegen Zweifeln von Amts wegen in die Prüfung der Prozessfähigkeit einsteigen (falls ja: Gl-V anschreiben und bitten vorzutragen oder wie?) oder würdet ihr erstmal S zum Antrag anhören und abwarten, ob er Prozessunfähigkeit behauptet?
Viele Grüße,
Maria