• Hallo! Ich brauche ganz driengend Hilfe. Im Grundbuch ist eingetragen: Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs des Brauereibesitzers ...auf Rückauflassung des Flurstücks... nach Maßgabe der Eintragungsbewilligung. eingetragen am ...1940. Ich bin davon ausgegeangen, dass es sich hierbei um eine ganz normale Rückauflassung handelt. Im Kaufvertrag, der eigentlich nichts mit dieser Vormerkung zu tun hat, erklärt der Notar, dass es sich hierbei um ein Wiederkaufsrecht handelt, das greift, wenn der damalige Erwerber das Grundstück an einen Dritten auflässt. Dummerweise ist die Urkunde im Grundbuch nicht auffindbar. Der Notar beantragt die Löschung gemäß § 462 BGB, da dass Recht nicht entstanden ist wegen Fehler bei der Bestellung(Frist). Bis 1991 erfolgte auf Erwerberseite die Weitergabe nur auf Grund Erbfolge. Mit Urkunde von 1991 wurde für das betroffene Grundstück eine Auflassungsvormerkung für den jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks eingetragen, bei dem es sich um einen Dritten handelt, was ja das Wiederkaufsrecht auslösen würde. In der Urkunde wurde erklärt, dass der Eigentümer das Grundstück auf sich auflassen kann und dafür eine Vollmacht über den Tod hinaus erteilt. Mit der aktuellen Urkunde soll nun diese Auflassung erfolgen. Meine Frage ist nun, muss ich die obengenannte Vormerkung berücksichtigen, im speziellen das Wiederkaufsrecht, oder kann diese Vormerkung vom Käufer übernommen werden.Im HRP RdNr. 1606 steht:" Der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch richtet sich nur gegen den Vertragsgegner und dessen Erben." Muss ich berücksichtigen, dass es sich um ein Wiederkaufsrecht handelt, was sich ja aus der Eintragung nicht ergibt? Oder kann das Recht zur weiteren Duldung übernommen werden.

  • Maßgeblich für die eingetragene Vormerkung kann nur deren Bewilligungsurkunde sein, nicht der erwähnte Kaufvertrag. Falls diese im GBA nicht mehr recherchiert werden kann, könnte in der Registratur des Urkundsnotariats nachgefragt werden. Die gesetzliche Frist könnte abbedungen worden sein, § 462 S. 2 BGB.
    Aber zur Frage: Natürlich muss das Grundbuchamt die eingetragene Vormerkung nicht etwa "von Amts wegen" berücksichtigen, sie stellt keine Grundbuchsperre dar...
    Der Berechtigte (oder dessen Rechtsnachfolger) erhalten eine Vollzugsmitteilung, und das war es für das Grundbuchamt. Etwaiger Ansprüche wären dann von denen zu prüfen und anzumelden.

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