Ich beschäftige mich momentan mit dem Thema der Aufhebung eines Erbbaurechtes.
Sofern die Zustimmungserklärungen der dinglich Berechtigten am Erbbaurecht vorliegen und der Notar keinen Löschungsantrag hinsichtlich dieser Rechte vorlegt, soll nach der Literatur die Löschung von Amts wegen erfolgen. Die Löschung dürfte dann nach meiner Auffassung auch keine Kosten verursachen.
Hier meine Frage:
Würdet ihr in diesem Fall das Erbbau-Grundbuchblatt einfach rot durchkreuzen und die entsprechende Aufschrift anbringen oder zusätzlich bei den Rechten röten und "Von Amts wegen löscht ... " eintragen?
Ich finde es leider nirgendswo, aber gelten die Eintragungen nicht als gelöscht, wenn das Blatt komplett durchkreuzt ist?
Freue mich über eure Meinungen