Hi, leider findet sich niemand, der Sachverhalte zum BGB AT üben möchte. Ich bin auch enttäuscht von den Dozenten, man könne nicht jeden Fall einzeln korrigieren, vor allem wenn er aus externen Quellen stammt - das es Schwierigkeiten im BGB AT gibt, wird ignoriert. Wie bereits in WhatsApp geteilt, schreibe ich hier, damit jemand etwas dazu sagen kann.
Sachverhalt: Käufer K möchte Pkw des Verkäufers V kaufen, den V in Zeitung für 8.888€ inseriert hat.
K bietet dem V nach Begutachtung und Probefahrt 8.000€.
V möchte 8.500€, K ist damit einverstanden.
Beide vereinbaren das K am nächsten Tag das Geld bringt, den Pkw direkt mitnimmt und – auf verlangen des K – einen schriftlichen Kaufvertrag unterschreiben, den K ebenfalls mitbringen wird.
Am nächsten Tag erscheint K mit der vereinbarten Summe und einem Kaufvertrag, den er bereits unterschrieben hat. Inzwischen sind V bedenken gekommen, denn sein Nachbar N sagte ihm, er hätte den Pkw viel zu günstig verkauft. Er solle den Kaufvertrag nicht unterschreiben.
V verweigert die Unterschrift und sagt, er verkaufe den Pkw nicht. Es sei Schriftform vereinbart und ohne seine Unterschrift sei der Kaufvertrag nicht gültig.
K behauptet, das Auto sei sein Eigentum und verlangt die Herausgabe.
V seinerseits verlangt die Herausgabe seines Eigentums.
Kann V tatsächlich die Herausgabe des Pkw verlangen? Schreiben Sie dazu ein Gutachten!
Fraglich ist, ob Verkäufer (V) gegen Käufer (K) einen Anspruch auf Herausgabe des Pkw nach § 985 BGB hat.
Danach kann der Eigentümer vom Besitzer die Herausgabe einer Sache verlangen, wenn ein Kaufvertrag besteht.
Zunächst ist V Eigentümer des Pkw; besitzt das umfassende Besitz-, Verfügungs- und Nutzungsrecht.
Jedoch könnte das Eigentum nach § 929 BGB auf den K übergegangen ist.
Nach § 929 BGB ist zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind,
dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.
Beide sind sich darüber einig, dass das Eigentum übergehen soll, denn sie haben sich auf einen Kaufpreis von 8.500€ geeinigt und das K am nächsten Tag das Geld bringt und den Pkw direkt mitnimmt.
Dazu haben beide auch einen Kaufvertrag nach § 433 BGB geschlossen.
V hat gem. § 929 BGB das Eigentum am Pkw an K zu übertragen. Damit hat V keinen Anspruch auf Herausgabe gem. § 985 BGB, da V nicht mehr Eigentümer des Fahrzeuges ist.
Richtig?