Hi, ich würde gerne wissen, ob ich den Gutachtenstil richtig mache bzw. ob ich die Aufgabe richtig gelöst hätte:
Rechtspflegeanwärterin R ist mit ihrem Freund F unterwegs. Dieser sieht auf dem Bürgersteig auf einmal einen 50-Euro-Schein und hebt ihn auf. „Den können wir gut gebrauchen“, sagt F. R widerspricht: „Wir dürfen das Geld nicht behalten, du müsstest ihn im Fundbüro abgeben, sonst machst du dich nach § 246 I StGB der Unterschlagung strafbar.“
„Streberin“, sagt F, „es ist niemand zu sehen, dem der Schein gehört. Den behalte ich.“
Bewerten Sie gutachtlich, ob sich F nach § 246 I StGB strafbar gemacht hat!
Anmerkung: Gehen Sie davon aus, dass eine mögliche Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
Fraglich ist, ob sich F durch Behalten des 50-Euro-Scheins nach § 246 StGB der Unterschlagung strafbar gemacht hat.
Nach § 246 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet.
Zunächst müsste es sich bei dem Geldschein um eine fremde bewegliche Sache handeln.
Ein Geldschein ist eine bewegliche Sache und gehört dem F nicht.
F hat sich den Schein durch Aufheben zugeeignet und will ihn behalten.
F hat sich nach § 246 Abs. 1 StGB strafbar gemacht!
Eigene Frage: Macht es einen Unterschied ob 50-Euro-Schein oder 5-Eur-Schein, also würde auch das Finden und Behalten von 5 Eur bestraft oder einer 2 Euro-Münze?
Weil Google sagt: "Wenn Sie Geld gefunden haben und ab einem Wert von zehn Euro den Fund nicht melden, begehen Sie eine Fundunterschlagung gemäß § 246 Strafgesetzbuch (StGB)."
Der 246 spricht aber nicht von 10 Eur oder einem Wert
Vielen Dank im Voraus,
S.