Ich steige durch die vielen Erklärungen nicht durch:
A und B sind Eheleute und Eigentümer div. Grundstücke:
A und B errichten 1967 einen Erbvertrag.
Hierin setzen sie sich gegenseitig zu Erben ein. Erben nach dem Längstlebenden sind die Kinder C und D zu gleichen Teilen.
1992 erfolgt eine Feststellung der Eblasser, dass die Erbverträge 1967 und 1982 (Inhalt nicht bekannt da nicht beigefügt) aus der Verwahrung versehentlich entnommen wurden. Diese zurückgegeben werden, aber ausdrücklich die beiden Erbverträge erneut widerrufen.
1999 Erbvertrag zwischen A, B C und D. Gegenseitige Erbeinsetzung von A und B . Schlußerben sind C und D. Bzgl. C und D wird bei deren Versterben vertraglich vereinbart, dass sie ihnen übertragenen Grundbesitz auch nach Maßgabe der Höfeordnung ,wenn keine leibliche Abkömmlinge vorhanden sind, an den anderen Bruder bzw. dessen Abkömmlinge zu übertragen.
2006 handschriftliche Auflistung von der Ehefrau bzgl. div. bewgl. Gegenstände Schmuck , Möbel usw an Kinder und Enkelkinder- nicht unterschrieben. Ein Blatt vom Ehemann wie er seine Waffen und Uhr verteilt. Unterschrift ist auch nur vom Ehemann vorhanden.
2008 errichten A und B ein Testament in dem sie die Enkelkinder E F G und H (alles Kinder von C) als Vermächtnisnehmer für bestimmte Grundbücher einsetzen. Die Kinder und C und D sind durch die Übertragung von Hofvermögen abgefunden.
Beantragt wird nun die Grundbuchberichtigung aufgrund des Erbvertrages von 1999 auf C und D. Kann ich diese Eintragung vollziehen?