Vor ca. einem Jahr wurde von meinem Vorgänger in einem Verfahren auf Erteilung einer familiengerichtlichen Genehmigung der Veräußerung eines Kommanditanteils für das minderjährige Kind ein Ergänzungspfleger bestellt. Der Aufgabenkreis / Wirkungskreis in der Bestellung lautete: "...bei der Veräußerung einer Kommanditbeteiligung…".
Die vorgenannte Genehmigung wurde durch mich erteilt und ist rechtskräftig.
Nun, etwa ein halbes Jahr später, geht ein erneuter Antrag mit den Beteiligten aus dem ersten Verfahren ein. Unter Vorlage einer notarielle Anmeldung zum Handelsregister (Ausscheiden eines Kommanditisten aufgrund Todes, Übergang dessen Kommanditeinlage auf dessen Erben, Übergang der Kommanditeinlage des Minderjährigen und weiterer Kommanditisten auf einen anderen Kommanditisten im Wege der Sonderrechtsnachfolge) wird in der Anmeldung u.a. von dem Ergänzungspfleger beantragt, die familiengerichtliche Genehmigung der Anmeldung zum Handelsregister zu erteilen.
1) Geht das grundsätzlich? Kann oder muss bei dem vorgerannten Aufgaben- und Wirkungskreis angenommen werden, dass dieser auch für die Anmeldung zum Handelsregister gilt?
2) Nachdem die Veräußerung des der Kommanditeinlage genehmigungsfähig war und somit genehmigt wurde, ist die Konsequenz, dass die vorliegende Genehmigung der Anmeldung dieses Übergangs der Kommanditeinlage zum Handelsregister genehmigungsfähig und zu genehmigen ist. Liege ich hier richtig?
3) Müssen weitere Beteiligte (insbesondere die alleine sorgeberechtigte Mutter des Minderjährigen) vor der Erteilung der Genehmigung angehört werden?