Hallo,
wann ist für euch jemand alleinerziehend und kann einen Mehrbedarf geltend machen ?
Hallo,
wann ist für euch jemand alleinerziehend und kann einen Mehrbedarf geltend machen ?
Mangels weiterer Prüfungsmöglichkeit immer dann, wenn die Person mit der Brut allein haust. Dann wurde das Kreuz gesetzt und ich kann nicht das Gegenteil beweisen. Daher nahm ich das in den Familiensachen (manchmal zähneknirschend) hin.
Die Frage hat das OLG Brandenburg mehrfach entschieden:
"Die alleinige Sorge für die Pflege und Erziehung eines Kindes im Sinne der §§ 21 III SGB II, 30 III SGB XII obliegt einer Person dann, wenn sich keine weitere Person in nachhaltiger Weise hieran beteiligt. Gegen eine alleinige Sorge kann sprechen, dass andere im Haushalt lebende erwachsene Personen an der Kinderbetreuung mitwirken", Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 08. Dezember 2014 – 13 WF 288/14 –, Rn. 4 (juris).
"Der Abzug eines Mehrbedarfsbetrags für Alleinerziehende (§ 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) kommt nicht in Betracht, wenn der Verfahrenskostenhilfeantragsteller mit seinen Kindern und einer weiteren erwachsenen Person als Familie zusammenlebt und wirtschaftet", s. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 14.03.2019, 13 WF 54/19, m.W.n.
Im Zweifel frage ich stumpf nach, wie's denn bei den Betroffenen aussieht. Der/Die (angeblich) Alleinerziehende soll dann halt die Situation zu Hause genauer schildern.
Wie die Vorposter.
Ich finde, man kann das auch ganz gut erkennen, wenn man AntragstellerIn und Kinder (Seite 1 der Erklärung) mit der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen (Seite 4) abgleicht.
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