Hallo,
im Grundbuch ist eine BGB-Gesellschaft eingetragen.
Es liegt mir ein notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag aus dem Jahre 1992 vor, der nach übereinstimmender Aussage sämtlicher
bisher beteiligten Gesellschafter auch nie geändert worden ist.
In diesem Vertrag heißt es: "Die Gesellschaft wird durch den Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst. Jeder Gesellschafter ist berechtigt, seinen Gesellschaftsanteil ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter auf Dritte zu übertragen."
Person A hat nun in den vergangenen Monaten fleißig Gesellschaftsanteile erworben, so dass im Ergebnis nunmehr noch A und mehrere bereits verstorbene Personen als Gesellschafter im Grundbuch eingetragen sind.
Jetzt beantragt A unter Vorlage der Sterbeurkunden der restlichen Gesellschafter die Berichtigung des Grundbuchs dahingehend dass er nunmehr Alleineigentümer sei. Es sei zwar eine Fortsetzungsklausel aber weder eine Eintritts- noch eine Nachfolgeklausel vereinbart. Somit wurde die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters jeweils mit den restlichen Gesellschaftern fortgeführt. Da er nunmehr der letzte verbleibende Gesellschafter sei, wäre damit die Gesellschaft aufgelöst und er als Alleineigentümer einzutragen.
Ich bin jetzt am Grübeln, ob die Bestimmung, dass die Übertragung des Gesellschaftsanteils ohne die Zustimmung des übrigen Gesellschafter möglich ist nicht auch als einfache Nachfolgeklausel ausgelegt werden kann. Wenn schon die Übertragung unter Lebenden so möglich sein sollte, warum dann nicht auch die Rechtsnachfolge von Todes wegen?
Gibt es dazu Meinungen?