Hallo, mein Problem stellt sich wie folgt dar. Es wird eine auflösend bedingte Grundschuld gem. § 15 GBO beantragt. Auflösende Bedingung ist der Zugang einer Eigenurkunde des Notars beim GBA, in welcher der Notar die Löschung der zu dieser heutigen Urkunde bestellten Grundschuld beantragt. Ist dies eintragbar? Würde ja heißen ich verzichte auf Löschungsbewilligung der Gläubigerin (Privatgläubigerin) und Zustimmung des Eigentümers.
Als Nachtrag vielleicht noch der Hinweis, dass der Privatgläubiger nicht an der Bestellungsurkunde mitgewirkt hat.
auflösend bedingte Grundschuld
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Eine auflösende Bedingung ist grundsätzlich möglich, siehe Schöner/Stöber, Rn 2300 und 2010.
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Ebenso. Bedingungen werden bei Grundschulden hauptsächlich da zum Problem, wo sie vom Bestand der Forderung abhängig gemacht werden. Weil die fehlende Akzessorietät nicht umgangen werden soll.
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Danke für die Antworten. mein Problem ist, dass die Gläubigerin (Privatperson) nicht an der Grundschuldbestellung beteiligt war. Nun habe ich gelesen, dass im Rahmen der auflösend bedingten Grundschuld der Gläubiger abweichend von dem Prozedere der "einfachen" Grundschuldbestellung beteiligt werden muss. Diese Beteiligung des Gläubigers muss nicht zwingend durch Mitwirkung an der Grundschuldbestellung erfolgen, sondern kann auch auf anderem Wege außerhalb der Bestellungsurkunde erfolgen. Nun frage ich mich ob ich diesen Nachweis der Mitwirkung zur Eintragung benötige und in welcher Form? Weiss jemand Rat???
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Nun habe ich gelesen, ...
Wo denn? An der Einigung ist der Gläubiger doch immer beteiligt.
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