Eingetragen ist eine Rück-AV für die (ehemaligen) Ehegatten A und B zu je 1/2. Der Anspruch ist nicht übertragbar und nur nach Entstehen vererblich. Die Vormerkung erlischt mit dem Tod des Berechtigten, auch wenn der Anspruch noch besteht.
A ist 2018 verstorben. Diesbezüglich wird die Löschung beantragt.
Die Löschung kann ich wohl - aufgrund der Befristung - vornehmen.
Somit bleibt für B der Anspruch auf Übertragung eines 1/2 Anteils.
Alles kein Problem, oder?:)