Nachlasspfleger und Pfleger nach § 1913 BGB ?

  • Nach der Testamentseröffnung schlägt die im Testament als Alleinerbin benannte Person aus.
    Nachlasspflegschaft wird angeordnet und es stellt sich heraus der Nachlass ist werthaltig.
    Die Alleinerbin stellt einen Erbscheinsantrag und ficht ihre Ausschlagung an.
    Gesetzliche Erben sind nicht bekannt und die Nachlasspflegschaft noch nicht aufgehoben.
    Würdet ihr nun neben dem - ohnehin schon vorhandenen - Nachlasspfleger nun weiterhin einen Pfleger für die unbekannten gesetzlichen Erben nach § 1913 BGB bestellen oder würdet ihr einfach den Nachlasspfleger als ,,Vertreter'' für die gesetzlichen Erben am Erbscheinsverfahren beteiligen ?

  • Der Nachlasspfleger kann nicht im Erbscheinsverfahren im Hinblick auf den Nachlass handeln, für den er bestellt ist. Aus diesem Grund kann er auch selbst keinen Erbschein beantragen. Außerdem ist der unbekannte Erbe immer der "richtige" Erbe, ganz gleich, wer es dereinst sein wird.

  • Der Nachlasspfleger kann nicht im Erbscheinsverfahren im Hinblick auf den Nachlass handeln, für den er bestellt ist. Aus diesem Grund kann er auch selbst keinen Erbschein beantragen. Außerdem ist der unbekannte Erbe immer der "richtige" Erbe, ganz gleich, wer es dereinst sein wird.

    Absolut zutreffend.
    Aus diesem Grund wird der Nachlasspfleger auch nicht am Erbscheinverfahren beteiligt. Rechtlich ist es egal, wer am Ende mit einem Erbschein aus dem Verfahren rausgeht. Der Nachlasspfleger passt nur auf die ihm anvertrauten Aktiva auf. Eines weiteren Pflegers bedarf es daher nicht.
    Dass der Nachlasspfleger immer den "richtigen" Erben gesetzlich vertritt, übersehen selbst Obergerichte manchmal, wenn sie auf die Vorlage von Erbscheinen bestehen, um dem Nachlasspfleger Verfahrenrechte einzuräumen. Das Nachlasspflegerzeugnis sticht den Erbschein. Letzterer kann unrichtig sein. Das Nachlasspflegerzeugnis ist das nie.

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