Hallo,
das Nachlassgericht hat Verfügungen von Todes wegen eröffnet. Daraus ergibt sich:
In Erbverträgen haben sich Erblasser und Erblasserin (Lebensgefährten) als Alleinerben für den ersten Erbfall eingesetzt und beim zweiten Erbfall sollen sämtliche Kinder der beiden erben (keine gemeinsamen Kinder). Die Kinder haben im Gegenzug auf ihre Pflichtteile verzichtet.
Später wurde eine Aufhebung der Erbverträge beurkundet, dabei eine zuvor pflichtteilsverzichtende Tochter des Erblassers vollmachtlos vertreten und eine Nachgenehmigung sollte erfolgen. Die Genehmigung ergibt sich nicht aus der nachlassgerichtlichen Eröffnung/ist mir bisher nicht nachgewiesen.
Zuletzt hat die Erblasserin in notariellem Testament Ihre zwei Kinder als Erben eingesetzt.
Es sind nach alledem erst der Erblasser und später die Erblasserin verstorben.
Meines Erachtens ist der Aufhebungsvertrag für mich nur mit nachgewiesener Genehmigung (und Zugang derselben beim Erblasser?) wirksam und nur dann könnte auf Grund des Testaments auf die Kinder der Erblasserin berichtigt werden? Sehe ich das richtig?
MfG