Hallo,
ich habe einen Antrag eines Gläubigers aus einem Arbeitsgerichtsprozess vorliegen, wo er gegen die hiesige Uniklinik vollstrecken will, aber nach § 882a Abs. 3 ZPO den zuständigen Gerichtsvollzieher bestimmt haben möchte.
Nur nochmal zur Sicherheit (leider nix in juris, Zöller, Forum gefunden): Ich bin als Rpfl nach § 20 I Nr 17 S 1 RPflG zuständig! Ich entscheide durch Beschluss und ohne Anhörung?
Gibt es ein Rechtsmittel, über das ich belehren muss?
Schon mal danke an das Schwarmwissen.
Jalu