Heidiho.
Bei uns (als Drittschuldner) stellt sich gerade die Frage, ob wir ab sofort unsere Drittschuldnererklärungen nicht via beBPo versenden könnten. Gegen den Vorteil der elektronischen Bearbeitung steht aber jetzt die Frage, ob die schriftliche Erklärung des § 840 ZPO (mit Namensunterschrift im Sinne des § 126 Abs. 1 BGB) nunmehr elektronisch ohne Unterschrift erfolgen kann?
Elektronische Form geht ja - § 126 Abs. 3 BGB -, dort dann über § 126a BGB mit qual. elektr. Signatur - diese ist ja aber lt. beBPo entbehrlich, so ja auch § 130a Abs. 3 ZPO.
Was heißt nun signiert in diesem Sinne?
Vielen Dank & Horrido.